Solarenergie förderung 2016

Im Regelfall dürfte Eigenheimbesitzern für die solare Heizungsmodernisierung künftig ein Zuschuss in Höhe von mindestens 3.600 Euro winken. Voraussetzung für die .

EEG-För­de­rung und -För­der­sät­ze

Fördersätze für Solaranlagen

Die Bundesnetzagentur publiziert die für Solaranlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) gültigen Fördersätze (EEG-Fördersätze) und den Mieterstromzuschlag. Der EEG-Fördersatz bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie die installierten Leistung der jeweiligen Solaranlage.

Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW

Die EEG-Förderung der Einspeisevergütung kann für Solarkraftwerke mit einer installierten Leistung bis 100 kW in Anspruch genommen werden. Für Solaranlagen in der Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) gelten die regulären Fördersätze. Für Solaranlagen in der Volleinspeisung gelten erhöhte Fördersätze.

Art die AnlageInstallierte Leistung (kW) bisTeileinspeisung (ct/kWh)Volleinspeisung (ct/kWh)

Gebäude oder Lärmschutzwände
(§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023)

108,0312,73
406,9510,68
1005,6810,68
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG 2023)1006,466,46

Hinweis:
Die anzulegenden Werte berücksichtigen noch nicht die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 Cent/kWh für Anlagen ab 40 kW Leistung. Die erhöhte Förderung wird erst dann rechtlich wirksam, wenn sie beihilferechtlich von der Europäischen Kommission genehmigt wurde. Die entsprechend Genehmigung wurde noch nicht erteilt. Ob Anlagen, das nach Inkrafttreten des Solarpaketes I am 16. Mai 2024, aber vor der beihilferechtlichen Genehmigung in Arbeit genommen werden, ebenfalls von den erhöhten Fördersätzen nutzen können, hängt von der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission ab.

Marktprämie für Solaranlagen bis 1.000 kW

Die EEG-Förderung der Marktprämie kann für Solaranlagen in der Direktverkauf in Anspruch genommen werden. Die Höhe der gleitenden Marktprämie wird auf Grundlage des jeweiligen „anzulegenden Wertes“ für die Solaranlage ermittelt. Die hier veröffentlichten anzulegenden Werte gelten für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1.000 kW (1 MW). Für Solarkraftwerke in der Teileinspeisung Überschusseinspeisung gelten die regulären Fördersätze. Für Solaranlagen in der Volleinspeisung gelten erhöhte Fördersätze.

Art der AnlageInstallierte Leistung (kW) bisTeileinspeisung (ct/kWh)Volleinspeisung (ct/kWh)

Gebäude oder Lärmschutzwände
(§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023)

108,4313,13
407,3511,08
1006,0811,08
4006,089,21
1.0006,087,94
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1EEG 2023)--- 6,866,86

Marktprämie für Solaranlagen größer 1.000 kW

Für Solaranlagen mit einer installiert Leistung von mehr als 1.000 kW, die an Ausschreibungenteilnehmen, ergibt sich die Höhe der anzulegenden Werte aus den erteilten Zuschlägen.

Für Solaranlagen mit einer installiert Leistung von mehr als 1.000 kW, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen (Bürgerenergieanlagen) berechnen sich das anzulegende Werte seit dem 1. Januar 2023 weg den Zuschlagswerten vorangegangener Ausschreibungen. Dafür wird der Durchschnitt aus den im Vorjahr jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet § 48 Abs. 1a EEG).

Für das Jahr 2024 werden die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2023 verwendet.

Gebotsrunde 2023Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh)

Durchschnittswert (ct/kWh)

März7,30



6,47

Juli6,65
Dezember5,47
Gebotsrunde 2023Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh)

Durchschnittswert (ct/kWh)

Februar11,25

10,47

Juni10,18
Oktober9,98

Mieterstromzuschlag für Solaranlagen

Die EEG-Förderung des Mieterstromzuschlags kann unter bestimmten Voraussetzungen für die direkte Belieferung von Hausbewohnern mit Solarstrom (Direktbelieferung) in Anspruch genommen werden.

Anzulegende Werte für Windenergie an Land

Für Windenergieanlagen an Land, die an Ausschreibungenteilnehmen, ergibt sich die Höhe der anzulegenden Werte aus den dabei erteilten Zuschlägen.

Für Windenergieanlagen an Land, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen (Kleinanlagen bis 1.000 kW, Bürgerenergie- und Pilotwindenergie-Anlagen) berechnen sich die anzulegende Werte seit dem 1. Januar 2019 aus den Zuschlagswerten vorangegangener Ausschreibungen. Für Anlagen, die ab dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, wird die Durchschnitt aus den im Vorjahr jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 35 EEG in der ab dem 16. Mai 2024 anwendbaren Fassung); dieser Wert bildet mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors (Referenzertragsmodell, § 36h EEG und § 46 Absatz 3 EEG) den anzulegenden Wert der einzelnen Anlage, der dadurch je nach Standort deutlich höher oder deutlich niedriger ausbleiben kann als in der folgenden Tabelle angegeben.

Ermittlung die anzulegenden Werte für Windenergieanlagen ohne Ausschreibung für das Jahr 2024 
(ausschließlich für Anlagen, die nach dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden.)

Für den Zeitraum vom 16. Mai bis zum 31. Dezember 2024 werden die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2023 verwendet.

Gebotsrunde 2023Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh)

Durchschnittswert (ct/kWh)

Februar7,35

7,35

März7,35
September7,35
Dezember7,35

Für das Jahr 2025 werden nach gegenwärtiger Rechtslage ebenfalls das Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2023 verwendet.

Veröffentlichte Fördersätze für das Vergangenheit und zugrundeliegende Berechnungen

Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

Damit ein Anspruch auf Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 12a EEV fällig werden kann, muss die Geltendmachung des Anspruchs der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden. Für die Meldungen ist folgendes Formular zu nutzen:

Mitteilung der Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs von Güllekleinanlagen (pdf / 906 KB)

Gemeldete Güllekleinanlagen unter Angabe ihrer Marktstammdatenregisternummern (MaStR-Nummer) nach § 12e EEV (Stand 15. November 2024) (pdf / 69 KB)