Entfernungspauschale runden

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernungspauschale gilt bei der Nutzung von .

Entfernungspauschale: Das sollten Sie wissen

Die Entfernungspauschale - oft auch Pendlerpauschale genannt - beträgt 0,30 Euro pro Kilometer und gilt für Wege zwischen Wohnstätte und erster Tätigkeitsstätte.

Bei der Berechnung der Strecke sind nur volle Entfernungskilometer anzusetzen, sodass bei einer Entfernung von 33,9 km lediglich 33 km für das Entfernungspauschale zugrundegelegt werden können. Zudem kann nur eine einfache Strecke (also nur Hin- oder Rückweg) angesetzt werden. Ob Sie die Strecke mit Auto, Fahrrad oder auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, spielt miteinander keine Rolle.

 

Praxis-Tipp: Höhere Pauschale ab dem 21. KilometerSeit 2021 gilt ab dem 21. Kilometer eine erhöhte Pendlerpauschale.Diese Regelung wurde im Rahmen des Klimapakets entschieden und ist bis Ende 2026 befristet. Mit die Erhöhung sollen vor allem Pendler aus dem bäuerlichen Raum entlastet werden, die keine Möglichkeit haben, den ÖPNV zu nutzen.

Für das Jahr 2021 beträgt die Pauschale ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro / Kilometer.
Für die Jahre 2022 bis 2026 beträgt die Pauschale ab dem 21. Kilometer 0,38 EUR / Kilometer.

Die Erhöhung auf 0,38 Euro / Kilometer war urprünglich erst ab 2024 geplant. Aufgrund des Energie-Entlastungspakets der Bundesregierung wurde sie jedoch vorgezogen und gilt schon rückwirkend ab dem 1.1.2022.

Geringverdienende können statt der erhöhten Entfernungspauschale auf Antrag eine Mobilitätsprämie erhalten.

 

Ausgangspunkt für Ihren Weg zur Arbeit ist in der Regel Ihr Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt). Wenn Sie also mehrere Wohnungen haben, ist gründsätzlich nur die Entfernung zu der Wohnung, die der Arbeitsplatz am nächsten liegt, geltend machen. Fahrten von einer weiter entfernt liegenden Wohnung können jedoch berücksichtigt werden, wenn sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befindet (ein Ferienhaus im Allgäu rechtfertigt nicht die tägliche Fahrt nach Stuttgart, wenn die Familie ein Stadthaus in die Landeshauptstadt bewohnt).

Unabhängig vom Verkehrsmittel ist für die Bestimmung der Entfernung grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnstätte und Arbeitsstätte maßgebend für den Abzug als Werbungskosten.

 

Praxis-Tipp: Längere Strecke mit Zeitersparnis Keine Regel ohne Ausnahme: Wenn Sie aus gutem Grund eine andere, längere Strecke benutzen, kann die Entfernungspauschale auch nach dieser berechnet werden. Gründe für eine längere Strecke sind z. B. eine Zeitersparnis von 10 Prozent pro Tag (aufgrund von weniger Verkehr, keine Ampeln etc.).

 

Großräumige erste Tätigkeitsstätte / weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Unter den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ fallen nach der Rechtsprechung auch großräumige, infrastrukturell organisierte und erschlossene Gebiete, die ortsfeste Arbeitgebereinrichtungen sind z. B. Werksgelände, Bahnhöfe, Flughäfen, Forstreviere, Hafengebiete, Kehr- oder Zustellbezirke (BFH, Urteile v. 11.4.2019, VI R 40/16 und VI R 12/17). Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die Arbeitsleistung auf einer festgelegten Oberfläche, aber nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erfolgen soll (Zustellbezirk, Forstrevier). In diesem Fall werden die Fahrten bis zum (nächsten) Zugang zum Arbeitsgebiet als Wege zwischen Wohnung und erster Arbeitsplatz behandelt. Fahrten innerhalb des Geländes sind wie Reisekosten mit den tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Mobile Pflegekräfte, Schornsteinfeger:innen (Kehrbezirk) oder auch Müllwerker:innen sind von dieser Regelung nicht betroffen (es liegt in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte vor) und üben Auswärtstätigkeiten aus.

Praxistipp: Spannendes Urteil zur ersten Tätigkeitsstätte

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag, dass eine bestimmte Einrichtung Ihres Arbeitgebers eine „erste Tätigkeitsstätte“ ist, dürfen Sie für die Fahrten zu dieser ersten Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen. Das sind aktuell 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer – allerdings nur für die einfache Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Steht im Arbeitsvertrag nur, dass der Anstellungsort am Ort der Einrichtung liegt, haben Sie „keine“ erste Tätigkeitsstätte (BFH, Urteil v. 14.9.2023, Az. VI R 27/21).

Folge: Für die Reisen dürfen Sie entweder die tatsächlichen Kosten oder bei Fahrten mit dem Pkw 30 Cent je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten geltend machen. An Tagen, an denen Sie mehr als acht Stunden beruflich tätig sind, winkt Ihnen zudem eine steuersparende Verpflegungspauschale von aktuell 14 Euro pro Tag.