Bedingungen für familienversicherung

Wie bin ich während eines freiwilligen sozialen Jahres krankenversichert? Unter bestimmten Bedingungen sind Ehe- oder Lebenspartner und Kinder beitragsfrei mitversichert. Alles zur .

§ 10 SGB V Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern und die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1.

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2.

nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

3.

nicht versicherungsfrei oder nicht von die Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

4.

nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

5.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer die Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie die Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert
1.

bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

2.

bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

3.

Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gültig entsprechend,

4.

ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Hemmnisse (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunzehnten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Vorbedingung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert kampf oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel die Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahm erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Ankündigung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.