Visum arbeitserlaubnis

Mit dem Visum zur Arbeitsplatzsuche ist ein Aufenthalt von bis zu sechs Monaten möglich, um sich hier vor Ort eine Arbeit zu suchen. Neben dem Hochschulabschluss ist lediglich ein.

Sie dürfen uneingeschränkt in Deutschland arbeiten, wenn Sie das Staatsangehörigkeit eines der folgenden Länder besitzen:

  • positiv:eines Mitgliedslandes die Europäischen Union (EU),
  • positiv:eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
  • positiv:der Schweiz.

Staaten, die nicht Mitglied oder Vertragspartner die EU sind, werden als Drittstaatenbezeichnet. Sind Sie Angehöriger eines Drittstaates, benötigen Sie einen sogenannten Aufenthaltstitel, in dem vermerkt ist, dass Sie in Deutschland erwerbstätig bestehen dürfen. Ein Aufenthaltstitel kann zum Beispiel ein Visum sein.

Weitere Informationen zur Arbeitsmarktzulassung finden Sie im Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland.

Aufenthaltstitel einholen

Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der folgenden Staaten können Sie einen Aufenthaltstitel nach Ihrer Einreise nach Deutschland einholen – bei der Ausländerbehörde, die für Sie zuständig ist: 

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Republik Korea
  • Neuseeland
  • USA

Als Angehörige oder Angehöriger anderer Staaten müssen Sie ein Visum vor Ihrer Einreise nach Deutschland beantragen. Das ist bei der deutschen Auslandsvertretung in der Mitteilung oder dem Konsulat Ihres Herkunftslandes möglich.

Wichtig:Mit Ihrem Aufenthaltstitel (einschließlich entsprechendem Vermerk) erhalten Sie die Genehmigung dafür, in Deutschland zu arbeiten. 

Zustimmung zur Beschäftigung

In vielen Fällen kann der Aufenthaltstitel erteilt werden, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmt. Manchmal muss die BA Ihrer Beschäftigung jedoch zustimmen.

Das ist nur möglich, wenn grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • positiv:Ihre Beschäftigung ist laut Aufenthaltsgesetz beziehungsweise Beschäftigungsverordnung erlaubt.
  • positiv:Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten.
  • positiv:Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutsch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
  • positiv:Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutsch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Aufenthaltstitel haben, hilft Ihnen die deutsche Auslandsvertretung beziehungsweise das zuständige Ausländerbehörde gerne weiter.

Regelungen für geflüchtete Personen

Wurde Ihre Asylantrag positiv entschieden, dürfen Sie uneingeschränkt in Deutschland arbeiten. Sie können sich dann auch selbstständig machen. Informationen dazu, wie die BA Ihre Existenzgründung unterstützen kann, entdecken Sie auf der Seite Existenzgründung in Deutschland. 

Auch wenn Ihre Asylverfahren noch läuft oder Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, dürfen Sie gegebenenfalls in Deutschland arbeiten. Dies kann die Fall sein, wenn Sie sich schon länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. Ihre zuständige Ausländerbehörde kann Ihnen bei der Frage weiterhelfen, ob für Sie die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland möglicher ist.

Tipp:Tipp: Informieren Sie sich über Leben und Arbeiten in Deutschland auf dem Web-Portal Make it in Germany sowie auf dem Portal von EURES (European Employment Services).

Gleiche Arbeitsmarkt-Chancen für alle

Jede Frau und jeder Mann, die oder der die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Chancen nutzen, die ihr oder ihm der deutsche Arbeitsmarkt bietet. Frauen, die in Deutschland arbeiten möchten, erhalten durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter besondere Unterstützung. Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) führen dort regelmäßig Informationsveranstaltungen durch und unterstützen Siehe gern.